Verhinderungspflege

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegenden Angehörigen selbst verhindert sind. Wenn die Angehörigen in den Urlaub fahren oder selbst erkranken, aber auch bei der Inanspruchnahme von regelmäßigen Terminen, können kurzfristig Leistungen stundenweise von uns übernommen werden. Dazu zählen alle Leistungen, die der pflegende Angehörige sonst übernimmt, also z.B.

  • Pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Betreuungsleistungen